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Schwanger am Arbeitsplatz - Worauf es ankommt: Timing, Transparenz, Teamwork

Was Schwangere am Arbeitsplatz dürfen und was nicht, ist gesetzlich geregelt. Zudem haben auch viele Schwangere eine gute Vorstellung davon, was sie sich während dieser besonderen Zeit vom Arbeitgeber*in und den Kolleg*innen wünschen. Aber wie sieht die andere Perspektive aus? Was wünscht sich der Arbeitgeber*in von einer Schwangeren?

Lesezeit: Etwa 4 Minuten
Gespräch unter Mitarbeitern - Teamwork

Drei Wünsche, die Arbeitgeber*innen oft an eine Schwangere haben

1. Als Erstes ist es hilfreich, wenn die Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft zeitnah ankündigt. Ideal wäre ein halbes Jahr vor der Geburt, dann kann der weitere Ablauf etwas entspannter geplant werden. Dies hilft sowohl der Schwangeren bei ihrer eigenen Planung als auch dem Arbeitgeber*in. So ist der Arbeitgeber*in in der Lage, sich rechtzeitig um eventuellen Ersatz kümmern zu können oder auch intern umzustrukturieren. Des Weiteren müssen Arbeitgeber*innen auch auf gesundheitliche Vorschriften achten und eventuell langes Stehen oder schweres Heben für diese Arbeitnehmerin ausschließen. Dazu muss der Arbeitgeber*in natürlich von der Schwangerschaft wissen.

2. Ebenso wünschenswert ist eine rechtzeitige Information über die Dauer der geplanten Elternzeit. Auch, wenn die genauen Daten erst nach der Geburt festgelegt werden können, ist es für den weiteren Verlauf von Vorteil, schon grob im Voraus Bescheid zu wissen. Schließlich ist es für die interne Organisation ein großer Unterschied, ob die werdende Mutter für 6 Monate oder drei Jahre in Elternzeit gehen möchte. Wichtig ist, dass die Schwangere dies anspricht bevor sie in den Mutterschutz geht. Somit kann der Arbeitgeber*in planen, wie lange dieser Arbeitsplatz unbesetzt bleiben würde oder ob eine Neubesetzung organisiert werden muss. Gesetzlich festgelegt ist, dass die Mitarbeiterin die Elternzeit sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber*in meldet. Soll die Elternzeit also direkt an die Mutterschutzzeit anschließen heißt das, in der ersten Woche nach der Geburt, da sich die junge Mutter acht Wochen nach der Geburt in Mutterschutz befindet.

3. Wünschenwert ist, dass der Jahresurlaub der Arbeitnehmerin möglichst vor Beginn des Mutterschutzes abgebaut ist. Dies erleichtert den Wiedereinstieg der Arbeitnehmerin. Baut sie ihren Urlaub nicht vorher ab und verbindet nach ihrem Wiedereinstieg den Resturlaub mit ihrem neuen Jahresurlaub, würde sie wieder für eine längere Zeit fehlen was unter Umständen auch Einfluss auf die Einarbeitung haben könnte. Daher hilft es,  vorher die Inanspruchnahme des Jahresurlaubes mit der werdenden Mutter zu klären. Zudem kann es für die Schwangere auch von Vorteil sein, wenn sie vor Eintritt der Mutterschutzfrist noch etwas länger frei nehmen kann und mehr Zeit für Vorbereitungen auf die Geburt und die damit verbundenen organisatorischen Dinge hat.

Die Mutter möchte die Elternzeit im ersten Lebensjahr verlängern – geht das?

Grundsätzlich ist das in beide Richtungen möglich. Es gibt einerseits die Verlängerung der Elternzeit. Die junge Mutter muss eine Verlängerung der Elternzeit sieben Wochen vor dem geplanten Wiedereinstieg beim Arbeitgeber anfragen. Dieser kann dann dazu seine Zustimmung geben oder in Ausnahmefällen auch ablehnen, da er sich ja eventuell im Betriebsablauf auf die Rückkehr zu einem bestimmten Termin eingerichtet hat. Andererseits gibt es auch die Möglichkeit einer Verkürzung der Elternzeit, wobei dieser Fall meist etwas schwieriger ist. Hat die Arbeitnehmerin sich entschlossen, zwei Jahre Elternzeit zu nehmen und möchte dann doch schon nach einem Jahr wiederkommen, geht auch das nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Diese richtet sich nach der Ersatzlösung, die der Arbeitgeber organisiert hat. Wurde beispielsweise eine auf zwei Jahre befristete neue Arbeitnehmerin als Ersatz eingestellt, so möchte man diese ja nicht einfach wieder nach Hause schicken.

Welche Fakten muss ein Arbeitgeber*in unbedingt wissen?

Es gibt bei den meisten Arbeitsplätzen keine gesetzliche Vorgabe dazu, wann die Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft melden muss. Das heißt, sie könnte auch erst sechs Wochen vor der Geburt sagen, dass sie ihr Kind bekommt und dann direkt in den Mutterschutz gehen. Das ist natürlich sehr ungünstig für Arbeitgeber*innen, da sich dann nichts mehr organisieren ließe. Ideal ist es, wenn die Schwangere schon im zweiten oder dritten Monat der Schwangerschaft über ihre Schwangerschaft Bescheid gibt. Einerseits aus organisatorischen Gründen, andererseits aber auch aus Arbeitsschutzgründen. Die weiteren Fakten sind gesetzlich vorgegeben. Wenn jemand in Elternzeit gehen möchte, dann muss er das sieben Wochen vorher melden. Ansonsten würde direkt nach Ende der achtwöchigen Mutterschutzfrist wieder die Arbeit beginnen. Weiterhin ist wichtig zu wissen, ob es sich um eine Mehrlingsgeburt handelt, weil die Fristen dann anders berechnet werden. Zudem wäre es wünschenswert, wenn noch eine vernünftige Übergabe stattfinden könnte. Diese offizielle Übergabe ist auch für die Schwangere ganz wichtig, denn sie kann sich dann ganz und gar auf die Schwangerschaft konzentrieren und mit ruhigem Gewissen in Mutterschutz bzw. Elternzeit gehen.

Hat die Schwangere nach Elternzeit nur Anspruch auf Stundenzahl, wie sie vorher war?

Ja und Nein. Grundsätzlich kehrt die Arbeitnehmerin nach der Elternzeit in den gleichen Arbeitsvertrag zurück der vor der Schwangerschaft galt. Falls die Rückkehrende anschließend weniger arbeiten möchte, gilt dann der Teilzeitanspruch in Deutschland – dieser ist unabhängig von einer Schwangerschaft. Die Verminderung der Arbeitszeit muss allerdings drei Monate vor Teilzeitbeginn beantragt werden und der Arbeitgeber*in muss vier Wochen vor dem geplanten Beginn eine Rückmeldung gegeben haben. Erfolgt dies nicht, gilt die Teilzeitanfrage automatisch als angenommen. Aus wichtigen betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber*in allerdings auch ablehnen. Es kommt dabei auch auf die Position der Arbeitnehmerin an. Teilzeittätigkeiten sind bei Führungskräften häufig schwierig.