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Welche finanziellen Unterstützungen gibt es für Eltern?

Gastautorin - Silke Plagge

Welche Leistungen außer dem Elterngeld gibt es noch und welche Unterstützung können Eltern bekommen?

  • Welche finanziellen Unterstützungen gibt es für Eltern?
  • Partnerschaftsbonus – was bedeutet das?
  • Service: Elterngeld-Rechner, weiterführende Links
Lesezeit: Etwa 6 Minuten
Gespartes Geld: Über finanzielle Unterstützungen

Kinderbetreuung – Kosten steuerlich absetzbar

 

Kosten für Kinderbetreuung können steuerlich abgesetzt werden. Zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens 4.000,- Euro je Kind, sind als Sonderausgaben abzugsfähig beziehungsweise als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Maßnahmen, mit denen Arbeitgeber die Unterbringung noch nicht schulpflichtiger Kinder unterstützen sind steuer- und sozialversicherungsfrei und können auch vom Unternehmen gewinnmindernd genutzt werden. Dazu gehören auch Betreuungskosten von kranken Kindern.

Alleinerziehende – Entlastungsbeitrag und Unterhaltsvorschuss

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer für alleinstehende Mütter und Väter beträgt 9.408,– Euro für das Jahr 2020 und 9.744,- Euro für das Jahr 2021. Mit jedem weiteren Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240,- Euro. Zahlt das andere Elternteil nicht oder kann für den Unterhalt nicht aufkommen, haben Alleinerziehende Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dieser wird bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt und kann beim Jugendamt beantragt werden.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag ist eine steuerliche Begünstigung für Eltern. Ziel ist es, den Grundfreibetrag zu erhöhen, den jeder einkommenssteuerpflichtige Erwachsene angerechnet bekommt. Nur auf Einkommen über dem Grundfreibetrag werden Steuern erhoben. Der steuerliche Freibetrag für Kinder wird immer wieder neu angepasst. Für 2023 beträgt er 6.024,- Euro.

Kindergeld

Eltern in Deutschland haben unabhängig von ihrem Einkommen Anspruch auf Kindergeld. Beantragt wird das Kindergeld bei der Agentur für Arbeit. Versteuert werden muss das Kindergeld nicht. Für jedes Kind wird 250,- Euro pro Monat ausgezahlt. Kindergeld wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Befindet sich das volljährige Kind in einer Ausbildung, Studium oder verdient wenig, verlängert sich der Zeitraum bis zum 25. Lebensjahr; das gilt auch für Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst.

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag soll Familien mit geringerem Einkommen entlasten. Wenn das Einkommen von erwerbstätigen Eltern nicht ausreicht, um den Unterhalt der Kinder zu sichern, können sie bei der zuständigen Familienkasse einen Antrag auf einen Kinderzuschlag stellen. Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 185,- Euro pro Kind. Die Mindesteinkommensgrenzen liegen bei 900,- Euro für Paare und bei 600,- Euro im Monat für Alleinerziehende. Wer weniger Einkommen hat, kann auch für den eigenen Unterhalt nicht ausreichend aufkommen und kann Hilfe wie ALG II oder Sozialhilfe in Anspruch nehmen. 

Landeserziehungsgeld

In den Bundesländern Sachsen und Bayern kann Landeserziehungsgeld beantragt werden. Das Landeserziehungsgeld ist unterschiedlich hoch und schließt an das Elterngeld an.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Familien mit geringen Einkommen können Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen. Das sind Geld- und Sachleistungen, die die Gemeinden, Landkreise und Stadtverwaltungen tragen. Finanziert werden unter anderem Schulmaterial, Lernförderung, Klassenfahrten oder Zuschüsse zur Mittagsverpflegung.
Wer Hartz IV oder Sozialgeld bekommt, kann das „Bildungspaket“ beim Jobcenter beantragen. Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld, den Kinderzuschlag erhalten sollten sich an das Bürgeramt oder die Kreisverwaltung wenden. Wer Wohngeld oder den Kinderzuschlag beziehen, kann den Antrag auch bei der Familienkasse die Anträge stellen. Leider ist das Verfahren von Kommune zu Kommune sehr unterschiedlich.

Mutterschaftsgeld

Mütter haben sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Anspruch auf Mutterschutz.
Frauen, die Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten bis zu 13,- Euro pro Tag, Privatversicherte einmalig 210,- Euro. Geringverdienende können beim Bundesversicherungsamt einmalig maximal 210,- Euro beantragen. Bei Arbeitslosen entspricht das Mutterschaftsgeld der Höhe des Arbeitslosengeldes. Der Arbeitgeber stockt das Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des Nettogehaltes auf. Dafür gilt der Nettoverdienst der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes als Berechnungsgrundlage. Mehr Informationen unter www.mutterschaftsgeld.de

Riester-Rente

Eltern werden bei der Riester-Rente besonders gefördert. Denn pro Kind erhalten Mütter und Väter, die jetzt einzahlen, eine staatliche Förderung. Für jedes nach 2008 geborene Kind 300,- Euro im Jahr. Wie sinnvoll diese Rente für die jeweilige Familienfinanzsituation ist, darüber informieren die Verbraucherzentralen umfangreich. Sie bieten unabhängigen Rat zur Altersvorsorge – die eigene Hausbank bietet zwar auch Informationen an, aber diese sind nicht unbedingt neutral.

Wohngeld

In vielen Städten sind die Mieten rasant gestiegen. Für Alle, mit geringen Einkommen, gibt es die Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen. Es wird als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss vom Wohungsamt gezahlt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von der Höhe des Einkommens und der Anzahl der Haushaltsmitglieder.

Weitere Fragen?

Ausführliche Informationen bietet Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend auf seiner Seite an. <link http: www.bmfs.de _blank external-link-new-window external link in new>www.bmfs.de
Alle Informationen entsprechen dem Stand der Jahre 2020/2021 und sind nicht rechtsbindend. Bitte informiert euch vor Ort über euren individuellen Ansprüche.

Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Das bisherige Elterngeld ist mittlerweile ein Überbegriff, und das führt häufig zur Verwirrung. Wer wie bisher 14 Monate lang Elterngeld bezieht, bekommt das Basiselterngeld. Eltern, die ElterngeldPlus beziehen, erhalten die Leistung 24 Monate, aber nur die Hälfte des Basiselterngeldes.
Es ist auch möglich, beide Varianten zu kombinieren um die Kinderbetreuung optimal an die eigenen Bedürfnisse anzupassen. Allerdings ist dann einiges Rechnen nötig und idealerweise sollten sich Eltern dabei gut beraten lassen. Der Partnerschaftsbonus wird dann gewährt, wenn beide Eltern in Teilzeit arbeiten.  Damit kann das ElterngeldPlus auf insgesamt 28 Monate „gestreckt“ werden.

ElterngeldPlus

Die längere Zahlung von ElterngeldPlus ist vor allem auch für Eltern interessant, die wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Auch wenn das ElterngeldPlus nur die Hälfte des Basiselterngeldes beträgt, kann in Summe künftig mehr Elterngeld bezogen werden, wenn Teilzeit gearbeitet wird. Mehr Infos zum Thema Elterngeld findet ihr auch in unserem Elterngeld-Dossier.

Partnerschaftsbonus statt "Zweimonatspapa"

Der Klassiker: die Mutter nimmt 12 Monate Elternzeit und der Vater zwei Monate. Mit dem Partnerschaftsbonus soll es für beide Elternteile attraktiver werden, Kinderauszeit zu nehmen. Bisher war es oft so, dass Mama 12 Monate Elternzeit nimmt und Papa die restlichen 2 Monate. Damit beide Elternteile zusätzlich Beruf und Familie kombinieren können, gibt es nun die Möglichkeit, zusätzlich ElterngeldPlus zu erhalten, wenn beide Elternteile parallel mindestens vier Monate verkürzt zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten.

Der Bezugszeitraum des ElterngeldPlus kann somit maximal auf 28 Monate ausgedehnt werden. Möglich wäre es, dass beide Eltern zunächst gleichzeitig zwei Monate Elterngeld beziehen, danach die Mutter dann das ElterngeldPlus und der Vater Vollzeit arbeitet, danach reduziert der Vater die Arbeit auf 30 Stunden und die Mutter steigt in Teilzeit wieder ein. Bei diesem Rechenmodell bekäme die Familie vier Monate den Partnerschaftsbonus in Höhe des ElterngeldPlus. Auch im normalen Elterngeldbezug kann der Partnerbonus beantragt werden, sofern die u.g. Voraussetzungen erfüllt sind. Im Falle des Bezugs von Basiselterngeld erhöht sich der maximale Bezugszeitraum daher auf 18 Monate.

Für Alleinerziehende gilt: Besteht ein alleiniges Sorgerecht oder alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht, werden die Partnerschaftsmonate ebenfalls gezahlt. Bei getrennten Eltern mit gemeinsamer Sorge müssen allerdings beide Partner die Partnerschaftsmonate nehmen und sie werden nicht nur auf ein Elternteil übertragen.

Partnerschaftsbonus - was bedeutet das?

Der Gesetzgeber möchte fördern, dass beide Eltern gemeinsam Job und Kinderbetreuung untereinander aufteilen. Darum wurde der „Partnerschaftsbonus“ eingeführt. Der Begriff verwirrt ein wenig… 

Partnermonate
sind die beiden Monate, in denen der Partner auch Elterngeld beantragen kann. Diese beiden Partnermonate des Elterngeldes gibt es schon länger. Die insgesamt 14 Monate Elterngeld, die zur Verfügung stehen, wenn BEIDE Eltern Elterngeld beantragen, können auch anders aufgeteilt werden, z.B. 7 und 7 Monate.

Partnerschaftsbonus ist eine neue, zusätzliche Leistung. Diese gibt es seit der Einführung des ElterngeldPlus. Aber auch im normalen Elterngeldbezug können Eltern den Partnerschaftsbonus beantragen und auf vier weitere Monate verlängern (also ingesamt 18 Monate) wenn bestimmte Vorrausetzungen vorliegen. Und zwar:

  • Beide Elternteile arbeiten mindestens 25, maximal aber 30 Stunden pro Woche
  • Die Arbeitszeitverkürzung erfolgt gleichzeitig und parallel für vier Monate
  • Die vier Monate müssen von beiden Elternteilen am Stück genommen werden

Die Teilzeit für den Partnerschaftsbonus ist allerdings oft sehr schwer zu beantragen: hat ein Betrieb weniger als 15 Mitarbeiter, besteht kein Rechtsanspruch auf Teilzeit. Auch aus betrieblichen Gründen kann diese nicht gewährt werden. Für Eltern, die Elterngeld beziehen und nebenbei in Teilzeit arbeiten möchten, kann sich der Partnerschaftsbonus durchaus lohnen. Finanziell interessant ist er vor allem dann, wenn beide Eltern etwa gleich viel verdienen, da der Zuverdienst angerechnet wird. Daher ist eine ausführliche individuelle Beratung wichtig.

 

Konkrete Rechenbeispiele gibt es in einer Broschüre des Bundesfamilienministeriums: ElterngeldPlus und Partnernschaftsbonus. Mehr Informationen auch in unserem Dossier Elterngeld.