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Elternzeit-Dossier

Gemeinsame Zeit mit dem eigenen Kind ist kein Urlaub – aber was genau ist Elternzeit eigentlich? Wer kann sie beantragen, worauf ist zu achten und welche Chancen und Risiken gibt es? Diese Fragen möchten wir hier beantworten.

Lesezeit: Etwa 3 Minuten
Frau und Mann am Meer

Was bedeutet Elternzeit?

Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen. Pro Kind hat jedes Elternteil 3 Jahre Elternzeit. In dieser Zeit ist man besonders vor Kündigungen geschützt.

Wer kann Elternzeit nehmen?

Beide Eltern haben Anspruch auf Elternzeit. Es müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und leben gemeinsam mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Die Eltern betreuen und erziehen ihr Kind selbst.
  • Arbeiten können die Eltern während der Elternzeit entweder gar nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche.
  • Wenn die Kinder ab dem 01.09.2021 geboren werden, dürfen bis zu 32 Stunden pro Woche gearbeitet werden.

Bedeutet Elterngeld und Elternzeit nicht das Gleiche?

Nein, denn Elternzeit ist für die Eltern ein arbeitsrechtlicher Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Elterngeld hingegen ist eine staatliche Sozialleistung, die fast allen Eltern zusteht.

Wie kann Elternzeit beantragt werden?

Eine Beantragung der Elternzeit ist nicht nötig. Es reicht eine formlose schriftliche Anmeldung bei dem Arbeitgeber*in spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn. Per Telefon oder E-Mail ist eine Anbmeldung nicht möglich.

Die Elternzeit vom 3.Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag muss spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit angemeldet werden.

Diese Fristen gelten bei Geburten ab dem 01.07.2015.

Es ist wichtig, die angemeldete Elternzeit von dem Arbeitgeber*in bestätigen zu lassen.

Wichtig ist ein Vermerk von wann bis wann die Elternzeit genommen werden möchte mit einem konkreten Datum bzw. mit dem Vermerk ab Geburt mit dem berechneten Geburtstermin.

Kann Elternzeit auch zeitlich aufgeteilt werden?

Ja, die Elternzeit kann aufgeteilt werden. Bei Geburten ab dem 01.07.2015 stehen jedem Elternteil maximal 3 Zeitabschnitte zu. Weitere Zeitabschnitte sind möglich, wenn der Arbeitgeber*in einverstanden ist. Vor dem 3.Geburtstag kann ausgesucht werden, wann die Elternzeit beginnen und enden soll. Bei der Anmeldung vor dem 3.Geburtstag muss festgelegt werden, für welche Zeiträume innerhalb der ersten beiden Jahre Elternzeit genommen werden möchte. Diese beiden Jahre nennt man Bindungszeitraum. Wenn in dieser Zeit keine Elternzeit genommen wird, folgt daraus, dass man automatisch darauf verzichtet in den nächsten beiden Jahren Elternzeit zu nehmen.

Nachträglich kann die Elternzeit in diesem Bindungszeitraum nur geändert werden, wenn der Arbeitgeber*in zustimmt. Nach dem Bindungszeitraum kann man die restliche Elternzeit frei nutzen. Dafür ist dann keine Zustimmung des Arbeitgebers nötig.

Wenn der 3.Zeitabschnitt am 3.Geburtstag oder später beginnen soll, dann kann der Arbeitgeber*in den Elternzeit Antrag ablehnen.

Die Elternzeit kann generell bis einschließlich zum Tag vor dem 8.Geburtstag des Kindes genommen werden.

Was ist, wenn ich den Arbeitsplatz wechsle?

Die Elternzeit ist immer an das aktuelle Arbeitsverhältnis gebunden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, endet auch die laufende Elternzeit. Bei einem neuen Arbeitgeber*in besteht dann wieder ein Anspruch auf Elternzeit.